Sportschützen St. Hubertus Brilon e.V.

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Satzung

Satzung der Sportschützen St. Hubertus Brilon e. V. vom 12.09.2021


§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Schießsportverein führt den Namen "Sportschützen St. Hubertus Brilon" und hat seinen Sitz in Brilon. Der
Verein soll unter diesem Namen mit dem Zusatz "e.V." in das Vereinsregister eingetragen werden. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2- Zweck und Aufgabe


Der Verein erstrebt die Ausübung und Förderung des Schießsports, sowie die Pflege dessen Brauchtums. Er
betätigt sich im Rahmen der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Sportordnungen. Der Verein pflegt
allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern des Vereins durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige
und sportliche Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der
Verein ist überparteilich und stellt den Mitgliedern eine Konfessionszugehörigkeit frei.


§ 3 – Mitgliedschaft


Männliche Bewerber können nur Mitglied werden, wenn sie Mitglied im Schützenverein St. Hubertus Brilon sind.
Die Aufnahme bei den Sportschützen muss beim Vorstand der Sportschützen schriftlich beantragt werden. Dieser
entscheidet über die Aufnahme. Nicht volljährige Personen bedürfen einer Einverständniserklärung ihres
Erziehungsberechtigten. Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe bekanntgegeben werden. Gegen eine
Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 4 – Beiträge und Gebühren


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer
Geschäfts- und Beitragsordnung festgesetzt. Aktive Mitglieder können zur Ableistung von Arbeitsstunden
verpflichtet werden. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden kann eine Gebühr erhoben werden. Die Anzahl der
jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe der Gebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es kann
eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf die Erhebung
der Aufnahmegebühr kann durch Vorstandbeschluss für eine begrenzte Zeit, von maximal 4 Wochen verzichtet
werden.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied nach §26 BGB unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) der Ausschluss im Interesse des Vereins oder der Schützenbruderschaft St. Hubertus Brilon e. V. notwendig
ist; Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Gegen den
Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss, wobei eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Sportpass an den Verein
zurückzugeben.


§ 6 – Ehrenamtspauschale


Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a ESTG
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 7 – Organe des Vereins


Der Vorstand


Die Mitgliederversammlung


§ 8 – Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:


1. der/ dem 1. Vorsitzenden


2. der/ dem 2. Vorsitzenden


3. der/ dem Schatzmeister/in


4. der/dem Schriftführer/in

5. der/dem Sportleiter/in WSB Westfälischer Schützenbund

6. der/dem Sportleiter/in BDS Bund Deutscher Sportschützen


7. einem Vertreter des Vorstandes der St. Hubertus Schützenbruderschaft


8. der/dem Jugendleiter/in


9. der/dem Pressewart/in


10. der/dem Standwart/in


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein allein.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist für eine absehbare Zeit zulässig. Der Vorstand wird in der
Mitgliederversammlung gewählt, die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Entscheidungen, die Ausgaben in Höhe von über 50% des Vereinsvermögens
betreffen, sind von der Mitgliederversammlung zu treffen.
Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Näheres regelt die Vorstandsgeschäftsordnung.
Satzung der Sportschützen St. Hubertus Brilon e. V. vom 07.02.2015
Die genaue Aufgabenverteilung und Abgrenzung der Vorstandsposten regeln die Vorstandmitglieder
untereinander und protokollieren diese in der Vorstandsgeschäftsordnung
Die Beschlüsse der Vorstandsitzungen sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.


§ 9 – Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und muss mindestens einmal im Geschäftsjahr
zusammentreten. Die Mitglieder – ebenso die St. Hubertus Schützenbruderschaft – sind zwei Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am "schwarzen Brett im Clubraum" einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder
wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand
verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende
Mitglied des Vereins, sowie eines der zuständigen Mitglieder der St. Hubertus Schützenbruderschaft eine
Stimme. Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht. Anträge an die
Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung
muss der Antrag bis zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand nach § 26 BGB eingegangen
sein. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Frist von 3 Wochen vor dem Termin der
Versammlung.


Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und des übrigen Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer)
e) Festlegung der Beiträge und Gebühren
f) Anträge der Mitglieder
g) Verschiedenes


Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder dem
Schatzmeister geleitet; Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder
ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Mehrheit ist nach der
Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei mehr als
zwei Kandidaten je Wahlgang ist kein zweiter Wahlgang vorzusehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wenn
ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Zweidrittelmehrheit ist
erforderlich bei folgenden Beschlüssen:


a) Satzungsänderungen
b) Änderung der Geschäftsordnung
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Ausschluss eines Mitgliedes
e) Auflösung des Vereins


Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 10 – Rechnungsprüfung


Zur Prüfung der Jahresrechnung sind von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
Diese dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Die Rechnungsprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen und der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu
erstatten. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist einmal möglich.
§ 11 - Frei
§ 12 – Auflösung, Gemeinnützigkeit
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von
50% der Mitglieder erfolgen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich zu laden. In der
Ladung ist anzukündigen, dass der Antrag gestellt werden wird, den Verein aufzulösen. Das verbleibende
Vermögen des Vereins geht nach Rechnungsprüfung und Begleichung aller Verbindlichkeiten treuhänderisch auf
die gemeinnützige Schützenbruderschaft St. Hubertus Brilon 1417 e.V. über, die diese Mittel zweckgebunden bis
zur Neugründung einer als gemeinnützig anerkannten Schiessgruppe mit gleicher Zielsetzung verwaltet und dann
an diese Schiessgruppe übergibt.
§ 13 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dieser Geschäftsordnung ergebenden Rechte und Pflichten ist Brilon.
§ 14 – Schluss
Diese Satzung wurde am 19.08.1990 beschlossen. Die Änderung des § 12, Abs. 2, der Satzung, wurde am
14.04.1991, die des § 1, am 13.07.1998, die des § 7, Abs. 10, am 26.01.2002 und die der §§ (3, 4, 5, 6,
entfallen), 8 und 9, am 10.03.2005 die erneute Änderung der §§ 8 und 9, am 27.01.2007 die Änderung des § 8
am 23.01.2010 die Änderung des § 12 am 08.10.2011 und die Änderung der §§ 3, 4, 5, 6, 8, 9, und 10 am
7.2.2015 und die Änderung §8 heute beschlossen.
Brilon, den 12.09.2021
(1. Vorsitzender) gez: Christian Reichert (Schriftführer) gez: Kai Cramer