Sportschützen St. Hubertus Brilon e.V.

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Satzung

Satzung der Sportschützen St. Hubertus Brilon e. V.

 

 

  • 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Schießsportverein führt den Namen "Sportschützen St. Hubertus Brilon" und hat seinen Sitz in Brilon. Der Verein soll unter diesem Namen mit dem Zusatz "e.V." in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2- Zweck und Aufgabe

 

Der Verein erstrebt die Ausübung und Förderung des Schießsports, sowie die Pflege dessen Brauchtums. Er betätigt sich im Rahmen der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Sportordnungen. Der Verein pflegt allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern des Vereins durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist überparteilich und stellt den Mitgliedern eine Konfessionszugehörigkeit frei.

 

  • 3 – Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung eingelegt werden über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Nicht volljährige Personen bedürfen einer Einverständniserklärung ihres Erziehungsberechtigten. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung benannt. Genauere Kriterien regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

 

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift, Bankverbindung, sowie eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihrer o.g. Daten unverzüglich zu informieren. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

  • 4 – Beiträge und Gebühren

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung in einer Geschäfts- und Beitragsordnung festgesetzt. Aktive Mitglieder können zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden kann eine Gebühr erhoben werden. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe der Gebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf die Erhebung der Aufnahmegebühr kann durch Vorstandbeschluss für eine begrenzte Zeit, von maximal 4 Wochen verzichtet werden.

 

  • 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied nach §26 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn:

 

  1. a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

 

  1. b) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig ist; Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder nach einer erfolgten schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand weiterhin gegen die Schießstandordnung oder Sicherheitsvorschriften verstößt.

 

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung eingelegt werden.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Sportpass an den Verein zurückzugeben.

 

  • 6 – Ehrenamtspauschale

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.

 

  • 7 Organe des Vereins

 

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

  • 8 – Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  1. der/ dem 1. Vorsitzenden/in
  2. der/ dem 2. Vorsitzenden/in
  3. der/ dem Schatzmeister/in
  4. der/dem Schriftführer/in
  5. der/dem 1. Sportleiter/in
  6. der/dem 2. Sportleiter/in
  7. der/dem Jugendleiter/in
  8. der/dem Pressewart/in
  9. der/dem Standwart/in

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein allein.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt, die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Entscheidungen, die Ausgaben in Höhe von über 50% des Vereinsvermögens betreffen, sind von der Mitgliederversammlung zu treffen.

Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Näheres regelt die Vorstandsgeschäftsordnung.

Die genaue Aufgabenverteilung und Abgrenzung der Vorstandsposten regeln die Vorstandmitglieder untereinander und protokollieren diese in der Vorstandsgeschäftsordnung.

Die Beschlüsse der Vorstandsitzungen sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.

 

  • 9 – Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und muss mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammentreten. Die Mitglieder sind zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am "schwarzen Brett im Clubraum" zu benachrichtigen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied des Vereins, eine Stimme. Jugendliche haben bis zur Vollendung des.16. Lebensjahres kein Stimmrecht. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Antrag bis zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand nach § 26 BGB eingegangen sein. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Frist von 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

  1. a) Bericht des Vorsitzenden und des übrigen Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. b) Bericht der Rechnungsprüfer
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer)
  5. e) Festlegung der Beiträge und Gebühren
  6. f) Anträge der Mitglieder
  7. g) Verschiedenes

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, oder dem Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Mehrheit ist nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei mehr als zwei Kandidaten je Wahlgang, ist kein zweiter Wahlgang vorzusehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei folgenden Beschlüssen:

 

  1. a) Satzungsänderungen
  2. b) Änderung der Geschäftsordnung
  3. c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  4. d) Ablehnung eines Antrags auf Neumitgliedschaft; Ausschluss eines Mitgliedes
  5. e) Auflösung des Vereins

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  • 10 – Rechnungsprüfung

 

Zur Prüfung der Jahresrechnung sind von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen.

Diese dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist einmal möglich.

 

Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer, die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

 

  • 11 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schießsports.

 

  • 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für alle sich aus dieser Geschäftsordnung ergebenden Rechte und Pflichten ist Brilon.

 

  • 13 – Schluss

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 neu gefasst.

 

 

Brilon, den 07.03.2025

 

 

(1. Vorsitzender) gez:   Christian Reichert                    (Schriftführer)  gez.:    Kai Cramer